Vertragsumfang und Gültigkeit
Für alle unsere Anbote, Lieferungen, Software-Erstellungen, Wartungen, Schulungen sowie sonstigen Dienstleistungen sind ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen maßgebend.
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer oder einer bevollmächtigten Person schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Abweichende Bedingungen für einzelne Geschäfte erlangen nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich erfolgen und von beiden Seiten firmengemäß unterzeichnet werden.
Gegenteilige Erklärungen des Auftraggebers sind rechtsunwirksam, auch wenn sie unwidersprochen bleiben.
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Alle unsere Anbote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern auf dem Anbot nicht ausdrücklich Gegenteiliges vermerkt ist.
Leistungsumfang und Arbeitszeiten
Wenn Sie per Formular auf der Website oder per E-Mail Kontakt mit uns aufnehmen, werden Ihre angegebenen Daten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlußfragen sechs Monate bei uns gespeichert. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.
Rechtsgrundlage Einwilligung
Die offiziellen Bürozeiten von init.at sind werktags Montag bis Donnerstag 8:30 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8:30 bis 13:00 Uhr, ausgenommen in Österreich gesetzlich geltende Feiertage.
Während der offiziellen Bürozeiten kommt der vereinbarte Stundensatz zur Anwendung. Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb dieser Zeiten, behält sich init.at das Recht vor, die Mehrkosten gesondert in Rechnung zu stellen.
Dabei wird für die Zeit von Montag bis Donnerstag 17 – 22 Uhr, Freitag von 13- 22 Uhr und Samstag ganztags 150%, nach 22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztags 200% verrechnet.
Störungsmeldungen und/oder Expert Serviceanfragen richten Sie bitte an support@init.at.
Die Nachvollziehbarkeit der Anfragen wird seitens init.at mittels eines OTRS (Open Ticket Request System) Ticketsystems sichergestellt.
Nach zeitlicher Reihung der Ticketeingänge wird mit dem Anliegen der Kunden begonnen. Kann dieses telefonisch bzw. remote erledigt werden, ist die Bearbeitung des Kundenanliegens beendet.
Andernfalls tritt die On-Site Leistung (kostenpflichtiges vor Ort Service) in Kraft. Diese sind in Abstimmung mit dem Kunden durchzuführen, um die Leistung und Sicherheit des Kunden-Systems bestmöglich zu erhalten bzw. wiederherzustellen.
Abrechnungseinheiten:
Remote: 15 Minuten
Vorort: 30 Minuten
Die Aufstellung der von init.at geleisteten Stunden wird dem Kunden monatlich, quartalsweise oder jährlich (entsprechend der Menge der angefallenen Stunden) ausgewiesen und in einer Stundenübersicht detailliert über das init.at Webportal übermittelt.
Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch init.at erfolgt – soweit nichts anderes vereinbart – in den Büroräumen und innerhalb der offiziellen Bürozeiten von init.at.
Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung und/oder außerhalb der offiziellen Bürozeiten behält sich init.at das Recht vor, Mehrkosten gesondert in Rechnung zu stellen.
Die Mitarbeiterauswahl der vertragsgegenständlichen Leistungen obliegt init.at, die berechtigt ist hierfür auch Dritte heranzuziehen.
Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Installation/Implementierung sowie kundenspezifische Weiterentwicklungen
- Consulting, Expertservices und Trainings des init.at Leistungsportfolios
- Hardware-Beschaffung im Rahmen von Inanspruchnahme von Software-Dienstleistungen
Sonstige spezifische Dienstleistungen:
Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in den offiziellen Bürozeiten und auf seine Kosten zur Verfügung stellt.
Wird init.at nicht die zur Erstellung der beauftragten Leistungen benötigten Informationen nicht zeitgerecht zur Verfügung gestellt – obliegt es init.at, diese gesondert und kostenpflichtig einzuholen oder auf Schuld des Auftraggebers zuzuwarten.
In beiden Fällen ist init.at nicht für die Verzögerung und/oder Terminverlust haftbar zu machen.
Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die init.at gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet oder der Auftraggeber zur Verfügung stellt.
Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und bei Abweichungen schriftlich init.at mitzuteilen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber.
Abnahme gilt ab Installation und/oder Remoteleistung, und/oder Zustellung durch einen init-Mitarbeiter, Post- Einschreiber, elektronischer Form oder Botendienst.
Die Überprüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit obliegt dem Auftraggeber. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Leistung, Installation/Implementierung oder Software, Hardware mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.
Ab Einsatz der Software im Echtbetrieb – durch den Auftraggeber – gilt die Software ebenso als abgenommen.
Etwaige auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert an init.at zu melden, die um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist init.at verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen.
Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, behält sich init.at das Recht vor, die Ausführung beziehungsweise das Gesamtprojekt nachträglich abzulehnen und vom Auftrag zurück zu treten.
Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist init.at berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten.
Die bis dahin bei init.at angefallenen Kosten, Auslagen und Spesen sowie etwaige Abbaukosten werden von init.at in Rechnung gestellt und sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Installationen, Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
Versicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers.
Haftung und Gewährleistung
Aufgrund der Eigenart der IT-Branche ist eine ständige und fehlerfreie Verfügbarkeit der Leistungen nicht immer möglich.
init.at haftet für Schäden, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit init.at nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen init.at ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung, Installation / Implementierung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme schriftlich dokumentiert an init.at übermittelt werden.
Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber sich bereit erklärt init.at alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen.
Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung seitens init.at zum Beweis ihrer Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als somit ausgeschlossen.
Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund programmtechnischer Mängel, welche von init.at zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden seitens init.at kostenlos durchgeführt – andererseits wird die angefallene Arbeitszeit dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von init.at gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt ebenso für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen wurden.
Ferner übernimmt init.at keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung.
Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn das jeweils vertragsgegenständliche Softwareprogramm ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist.
Mängelrügen sind schriftlich an init.at zu richten. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online- Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der offiziellen Bürozeiten init.at kostenlos zur Verfügung zu stellen und init.at zu unterstützen.
Erkannte Fehler, die von init.at zu vertreten sind, sind von diesem in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen. Von dieser Verpflichtung ist init.at befreit, wenn im Bereich des Auftraggebers liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt werden. Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch ein Software-Update oder durch angemessene Alternativen.
Ist auf der Rechnung keine gesonderte Serviceadresse angeführt beziehungsweise wird dem Auftraggeber nach Rücksprache keine andere mitgeteilt, so ist sie ident mit der angeführten Firmenadresse von init.at. Kosten und Risiko des Transports zur Serviceadresse gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Urheberrecht und Nutzung
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen, und/oder von init.at entwickelten Individuallösungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen init.at bzw. dessen Lizenzgebern zu.
Bei kundenspezifischen Individualentwicklungen erhält der Auftraggeber das Recht – nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts – diese ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Auftrag/Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.
Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
Kopien an Dritte sind widerrechtlich und bedürfen einer Sondergenehmigung von init.at
Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung bei init.at zu beantragen.
Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
Haftung bei Fremdprodukten
Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung wird init.at alle Herstellergarantien zur Gänze an seine Kunden weitergeben. Allfällige Transportkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sollte der Hersteller die Garantieleistung verweigern, so werden alle vom Hersteller in Rechnung gestellten Kosten ohne Aufschlag an den Auftraggeber weiterverrechnet.
init.at übernimmt unter keinen Umständen Kosten, die dem Auftraggeber durch Selbstreparatur der gelieferten Ware (auch Software) oder Reparatur durch Dritte entstehen, sowie Wiedergutmachung von Schäden, die dadurch entstehen können oder entstanden sind.
init.at haftet für keine direkten oder indirekten Schäden, die durch von init.at gelieferte Produkte entstanden sind, soweit dies nicht durch die jeweilige Gesetzeslage ausgeschlossen ist.
init.at übernimmt überdies keine Haftung oder Gewährleistung für die Funktionalität oder Funktionstüchtigkeit von extern zugekauften Dienstleistungen, Hard – oder Software – init.at ist nicht zur Schadensregulierung verpflichtet.
init.at übernimmt überdies keine Haftung oder Gewährleistung für die Funktionalität oder Funktionstüchtigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellter und/oder extern zugekaufter Software.
Beanstandungen aus sichtbaren Transportschäden an der Verpackung sind vom Lieferanten (Postbediensteter, Bote) zu bestätigen und init.at unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
Versteckte Transportschäden (d.h. solche, die äußerlich nicht erkennbar sind) sind init.at binnen eines Werktages bekanntzugeben. Die beschädigte Ware ist an init.at zwecks Reparatur oder Garantieaustausch spesenfrei zu retournieren. Die Neuauslieferung der reparierten bzw. umgetauschten Ware durch init.at erfolgt im Gegenzug für den Auftraggeber spesenfrei.
Vom Hersteller angebotene Vorortgarantien sind keine init.at Gewährleistungen. Gewünschte Vorortbesuche durch init.at werden dadurch gesondert in Rechnung gestellt. Ansonsten gilt die handelsübliche Gewährleistung von 24 Monaten.
Ein durch init.at durchgeführter Einbau, Ausbau, Inbetriebnahme der Hardware, etc. ist nicht in der Gewährleistung enthalten und somit kostenpflichtig.
Preise
Alle von init.at genannten Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vermerkt wird, in Euro exklusive Versandkosten (z.B. für Transport und Versicherung) und österreichischer Umsatzsteuer und ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Sie gelten nur für jeweils aktuellen Auftrag.
Die Kosten von jeweiligen Programmträgern, sowie Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
Bei Dienstleistungen, Entwicklungen, Einschulungen, Umstellungsunterstützung, telefonischer Beratung wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet – Remotearbeiten in 15 Minuten – Vorortarbeiten in 30 Minuten Einheiten.
Abweichungen von einem dem Vertragspreis zu Grunde liegenden Zeitaufwand, der nicht von init.at zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
Die Kosten für Wegzeit, etwaigen Reise- und Übernächtigungsspesen werden dem Auftraggeber gesondert nach dem tatsächlichen Aufwand/Kosten in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
Für Dienstleistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers nicht in den Geschäftsräumen von init.at erbracht werden – trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen von init.at.
init.at ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluss eintretenden Steigerungen von Gehalts- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben, angebotene Pauschalbeträge entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.
init.at ist berechtigt, die Preise einzelner Vertragsposten den Tagespreisen anzupassen, ohne den Auftraggeber vorab darüber zu informieren, solange sich dadurch die gesamte Rechnungssumme um nicht mehr als 5 % erhöht.
Ebenso können einzelne Komponenten durch gleichwertige Komponenten desselben oder eines anderen Herstellers ersetzt werden, ohne dass der Auftraggeber darüber informiert werden muss.
Alle gelieferten Komponenten sind entweder neu oder neuwertig. Sollten in einem Gerät gebrauchte Komponenten verwendet werden, so wird init.at ausdrücklich auf diesen Sachverhalt hinweisen.
Alle Gebühren und Steuern (insbesondere USt) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
Expertservice Pools
Leistungspools von init.at weisen einen vergünstigten Einzelstundensatz auf und sind aufgrund dessen zur Gänze vor Leistungsbeginn zu begleichen.
Sofern diese jahresübergreifend sind, behält sich init.at das Recht vor, bei Stundensatzerhöhungen den Pool entsprechend anzupassen und die Zeitreduktion in Abzug zu bringen.
Wird ein Pool nicht innerhalb von 36 Monaten aufgebraucht, verfällt Dieser. Die Differenzkosten werden nicht rückerstattet.
Nicht automatisch gedeckte Leistungen
Die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen von init.at, falls es nicht explizit anders geregelt ist.
Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen durch den Auftraggeber ist init.at berechtigt, angefallene Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen, wie zum Beispiel Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.
Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen
Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern.
Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern
Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen.
Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen
init.at wird von allen Verpflichtungen eines Vertrages/Auftrages entbunden, wenn Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen ohne vorhergehende Zustimmung seitens init.at von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten durchgeführt, oder die Softwareprogramme nicht widmungsgemäß verwendet werden.
Bestellungen, Vertragsabschluss
Bestellungen werden ausschließlich schriftlich (E-Mail, Post) entgegengenommen.
Die Annahme des Auftrags wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers schriftlich bestätigt. (Dieser Wunsch muss im Falle einer schriftlichen Bestellung auf der Bestellung deutlich vermerkt sein.)
Durch Annahme der Bestellung durch init.at gilt der Vertrag (Kauf-, Miet-, Wartungs- etc.) als geschlossen.
Die Bestellung hat unter exakter Nennung des protokollierten Firmenwortlauts bzw. des Namens und der Rechnungsadresse, etwaiger Bestellnummer sowie UID-Nummer des Rechnungsempfängers zu erfolgen.
Lieferung und Liefertermine
Sowohl für Dienstleistungen als auch für Hardware-Bestellungen gilt, dass init.at bestrebt ist, innerhalb einer angemessenen Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers Auskunft zu geben.
Angebotene Liefer- bzw. Fertigstellungstermine sind keine Festtermine. init.at ist jedoch bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zeitgerecht beziehungsweise zu den vereinbarten Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind seitens init.at nicht zu vertreten und können zum Verzug des Projektes führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
init.at behält sich das Recht vor in Ausnahmefällen jederzeit Vorauskasse, oder die Beibringung einer Bankgarantie zu verlangen und im Weigerungsfall ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten – von init.at geleisteten Vorarbeiten und etwaigen Zusatzkosten werden in Rechnung gestellt.
Vereinbarte Lieferfristen/Leistungen werden mit dem Bekanntwerden der fehlenden Kreditwürdigkeit unterbrochen und beginnen erst nach Zahlung oder Beibringung einer Bankgarantie erneut zu laufen.
Unvorhergesehene Ereignisse wie höhere Gewalt, Streik, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse oder sonstige Unruhen entbinden init.at für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistungserbringung.
Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist init.at berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
Zahlungsbedingungen
Vereinbarte Wartungskosten, Jahresserviceverträge, Expertservice Pools sind vom Auftraggeber für den vertraglich abgestimmten Abrechnungszeitraum zur Gänze im Vorhinein zu begleichen.
Sofern nicht anders vereinbart hat die Zahlung des Rechnungsbetrages längstens binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung – ohne jeden Abzug und spesenfrei – durch Überweisung auf das auf der Rechnung angeführte init.at Bankkonto zu erfolgen.
Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist init.at berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
Im Falle von Teillieferungen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Zahlung bis zur Restlieferung zurückzuhalten, sondern hat jede erhaltene Teillieferung fristgerecht zu bezahlen.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch init.at.
Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt init.at, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug behält sich init.at das Recht vor, eine Betreibungskostenpauschale von netto€ 40,00 sowie die gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen zu verrechnen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung oder geringfügig unvollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder leichter Mängel zurückzuhalten.
Gerichtsstand ist Wien.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware geht erst durch Bezahlung des vollen Rechnungsbetrages (abzüglich korrekt abgezogener Skonto) in das Eigentum des Auftraggebers über.
Sollte der Auftraggeber die Annahme der Ware verweigern (das Nichtbezahlen innerhalb der vereinbarten Frist gilt als Annahmeverweigerung), so ist init.at berechtigt, dem Auftraggeber die angefallenen Transportkosten sowie den Wertverlust der Ware in Rechnung stellen.
Sollte die Ware anderweitig unverkäuflich sein, oder aber nur zu einem geringeren Preis, so wird init.at dem Auftraggeber den vollständigen Auftragswert abzüglich des Verkaufserlöses in Rechnung stellen.
Sollte der Auftragsgegenstand (oder zumindest ein Teil davon) die Erstellung von Software sein, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
Wenn nicht schriftlich vereinbart und von beiden Seiten rechtskräftig unterzeichnet, erwirbt der Auftraggeber bei Individuallösungen stets nur das Nutzungsrecht an der Software. Er darf dieses ohne Zustimmung durch init.at weder weiterverkaufen noch in sonst irgendeiner Weise an Dritte übertragen.
Jede von init.at erstellte Entwicklungstätigkeiten unterliegen den österreichischen Urheberrechtsbestimmungen.
Regelungen für den unternehmens- bzw. organisationsweiten Einsatz von init.at erstellter und/oder bereitgestellter Software müssen ausdrücklich von init.at genehmigt und in schriftlicher Form vereinbart werden.
Rücktrittsrecht
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln seitens init.at ist der Auftraggeber berechtigt, schriftlich vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, sofern innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und dem Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von init.at liegen, entbindet init.at von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihr eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von init.at möglich.
Ist init.at mit einem Storno einverstanden, behält sie sich das Recht vor, neben den bereits erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages/Auftrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages/Auftrages nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Vertrages/Auftrages zur Folge.
Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
Einige Produkte unterliegen Wiederausfuhrbeschränkungen. Diese werden von init.at nicht explizit vermerkt. Falls der Auftraggeber plant, von init.at erworbene Produkte zu exportieren, so hat er sich vor Vertragsabschluss diesbezüglich mit init.at ins Einvernehmen zu setzen.
Allgemeine Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
Gerichtsstand für alle aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das jeweils sachlich zuständige Gericht in Wien.
Die Nichteinhaltung wesentlicher Vertragsbestandteile berechtigt die Vertragspartner zur vorzeitigen fristlosen Auflösung des Vertrages.
Mit Nutzung auf dieser Seite angebotener Downloads stimmen Sie zu, dass die Verwendung dieser Daten nach eigenem Ermessen und auf eigene Gefahr erfolgt.
Für Schäden aus unsachgemäßer Installation, Anwendung oder Nutzung dieser Daten übernimmt init.at keinerlei Haftung oder Gewährleistung.
init.at übernimmt überdies keine Haftung oder Gewährleistung für die Funktionalität oder Funktionstüchtigkeit von extern zugekauften Dienstleistungen, Hard – oder Software.